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   BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04   

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https://dejure.org/2004,5302
BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04 (https://dejure.org/2004,5302)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - X ZA 5/04 (https://dejure.org/2004,5302)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - X ZA 5/04 (https://dejure.org/2004,5302)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ; Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefaxes; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...

  • rabüro.de

    Bei Versendung erst wenige Minuten vor Fristablauf (hier: 5 Minuten) und Störung durch übliche technische Störungen, ist eine Fristversäumung verschuldet

  • Judicialis

    ZPO § 114

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 § 233
    Verspätete Übermittlung eines Telefaxes wegen nicht hinreichend rechtzeitiger Absendung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 266
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04
    Ein Fristversäumnis kann deshalb verschuldet sein, wenn die Partei mit der Versendung eines Telefaxes erst wenige Minuten vor Fristablauf beginnt und die Übermittlung bis 24 Uhr daran scheitert, daß das gerichtliche Empfangsgerät durch eine andere Sendung belegt ist (BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574).
  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 33/00

    Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04
    Deshalb entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefaxes der Partei dann nicht angerechnet werden kann, wenn sie mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, und wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24 Uhr gerechnet werden kann (Sen.Beschl. v. 30.09.2003 - X ZR 48/02, NJW-RR 2004, 216 f.; BGH, Beschl. v. 01.02.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004, X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 Rn. 4; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7).
  • BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f.; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 26 W 3/08

    Wahrung der Spruchfrist durch Einreichung eines Antrags bei einem unzuständigen

    Die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefaxes kann dann nicht angerechnet werden, wenn die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan haben (BGH, Beschluss vom 9. November 2004, Az.. X ZA 5/04, BeckRS 2004 12536).
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